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By | August 8, 2026

A Stiftung (German: [ˈʃtɪftʊŋ] ⓘ) (properly Stiftung, pl. Stiftungen) is an institution or foundation that, with the aid of a property, pursues a purpose determined by the founder. A Stiftung foundation exists to give effect to the stated, non-commercial wishes of its founder, as set out in a foundation deed and the articles of association (statutes). In effect, the assets with which.. Was ist eine Stiftung? Das Prinzip einer Stiftung ist einfach: Ein Stifter, eine Stifterin möchte sich langfristig für einen gemeinnützigen Zweck engagieren und bringt dazu sein bzw. ihr Vermögen in eine Stiftung ein. Dieses Vermögen legt die Stiftung sicher und ertragreich an und verwirklicht aus ihren Erträgen und sonstigen Mitteln (wie etwa Spenden) gemeinnützige Projekte. Wenn von.

Eine Stiftung ist eine Einrichtung, die mit Hilfe eines Vermögens einen vom Stifter festgelegten (häufig gemeinnützigen) Zweck verfolgt. Synonym wird auch der Begriff Fundation (lateinisch fundatio) verwendet. Übliches Merkmal einer Stiftung ist, dass Dritte (sog. Destinatäre) nur von ihren Erträgen profitieren können, während ihr Vermögen grundsätzlich unangetastet bleiben muss. Da Stiftungen keinen Eigentümer haben (der Stifter gibt dieses unwiderruflich auf) und grundsätzlich auch nicht aufgelöst werden können, lassen sie sich als dauerhaft selbständige Vermögensmasse beschreiben.

Geschichtliche Entwicklung

Stiftungen haben eine lange Tradition. Bereits Platon hatte mit der von ihm gegründeten Akademie eine von 347 v. Chr. bis 529 n. Chr. bestehende Stiftung eingerichtet. Im römischen Recht stehen Stiftungen im Kontext privater Wohltätigkeit im öffentlichen Raum. Zumeist war das Stiftungsrecht in collegia organisiert. Oft diente es der Bewahrung des Andenkens des Stifters im Fall seines Todes (persönliche Begräbnisordnung), sowie der Zuwendung von privatem Vermögen an die Gemeinden. Eine Stiftung war keine juristische Person und kein Rechtsinstitut, denn geregelt wurden auflagenbewehrte Legate, kaum abzugrenzen von Schenkungen von Todes wegen.

Im Mittelalter entsprangen sie als Stift den frommen Gedanken des Stifters, der auch die Sicherung des eigenen Seelenheils im Blick hatte, aber auch als Gründungsstadt oder Siedlung, die den Stifter als Lehnsherr auf gute Rendite hoffen ließ. Typisch für das Mittelalter sind Memorialstiftungen (Memorien), die dazu dienten, das Andenken an den Stifter aufrechtzuerhalten. Zahlreiche dieser Stiftungen bestanden bis in die Zeit des Dreißigjährigen Krieges, manche auch bis zur Säkularisation, einige bestehen bis heute. Mildtätige Überlegungen führten zu sozialen Stiftungen wie Hospitälern, Waisenhäusern und anderen gemeinnützigen Einrichtungen.

Neuansiedlungen sowohl zur Kolonisierung, nach erfolgreichen Feldzügen (Eroberungen) wie auch nach entvölkernden Naturkatastrophen (etwa Seuchen) waren schon immer ein wichtiger Bestandteil der Politik. Zu den Stiftungen von Ansiedlungen im deutschen Sprachraum zählen die frühen Klostergründungen der Anfangszeit des Heiligen Römischen Reiches in den südlichen und östlichen Randgebieten durch die Kolonisationsorden, um als Keimzelle sowohl der Besiedlung wie auch der Mission zu dienen, die Deutsche Ostsiedlung und die Gründungsstädte des Spätmittelalters. So sind etwa Ortsnamen auf -stift besonders im ostbairischen Raum erhalten, die sich auf von Landesherren bezahlte Rodungsgebiete beziehen.

Historisch betrachtet gehören die deutschen Stiftungen zu den großen Kontinuitäten in einem von Diskontinuitäten geprägten Land. Berühmte Kirchen und Klöster sind sichtbare Zeichen früher Stiftungstätigkeit. So führt sich die von 930 bis heute bestehende Bürgerspitalstiftung in Wemding in Bayern auf das 10. Jahrhundert zurück. Von 936 bis 1802 bestand das von Otto I. gestiftete Damenstift Quedlinburg. Spätestens im 13. Jahrhundert, als das römische Recht beginnt, in Deutschland wieder Fuß zu fassen, sich die Sozialstruktur verändert und eine erhebliche Verstädterung einsetzt, entstehen zahlreiche Stiftungen, die alle Wechselfälle der Geschichte überlebt haben. Die Stiftung Bürgerspital zum Heiligen Geist in Würzburg, gegründet 1316, ist nur eines von rund 250 Beispielen von Stiftungen, die älter als 500 Jahre sind und heute noch bestehen. Die weitläufig bekannte Sozialstiftung Fuggerei in Augsburg, die als älteste, noch bestehende Sozialsiedlung angesehen wird, wurde 1519 von den ersten Bewohnern bezogen (Stiftungsbrief von 1521) und ist somit einige Jahre jünger als die Sozialstiftung von Valentin Ostertag.

Die Verankerung der Stiftung in der Zeitachse macht sie offenkundig gerade dann attraktiv, wenn Ordnungen zusammenbrechen oder sich verändern. Dies hat damit zu tun, dass das Stiften oft als Instrument der gesellschaftlichen Integration gesehen wurde. Dies gilt beispielsweise für die Zeit nach dem Dreißigjährigen Krieg (das prominenteste Beispiel sind die 1698 gegründeten Franckeschen Stiftungen in Halle (Saale)), für die Zeit nach dem Ende des Alten Reichs (Stiftung Städelsches Kunstinstitut, 1815) oder für die Gründerzeit (Carl-Zeiss-Stiftung, 1889). Nach dem Ersten und nach dem Zweiten Weltkrieg erfolgten in Deutschland zunächst kaum Neugründungen. Die Hyperinflation von 1923, die Herrschaft der Nationalsozialisten, die sogenannte Stunde Null am 8. Mai 1945 und die sozialistische Regierung in der DDR ließen viele bestehende Stiftungen zum Erliegen kommen, sei es durch Vermögensauszehrung, Enteignung oder aus anderen Gründen.

Unter nationalsozialistischer Herrschaft wurden Stiftungen, die nicht ausschließlich dem deutschen (arischen) Volk zugutekamen, offiziell als „nicht gemeinnützig“ eingestuft, was sich unmittelbar auf ihren steuerlichen Status auswirkte und somit der Regierung den Abzug von Vermögenswerten ermöglichte. Darüber hinaus wurden jüdisch geführte Stiftungen während der NS-Zeit beschlagnahmt, und die Einnahmen gingen direkt an die deutsche Regierung. Jüdische Stiftungen wurden aufgelöst und geplündert. Diejenigen Stiftungen, die weiter bestanden, wurden arisiert und erhielten eine nationalsozialistisch orientierte Leitung.

Erst sehr langsam wurden in Westdeutschland ab den 1950er Jahren, in Ostdeutschland ab den 1990er Jahren wieder in größerer Zahl Stiftungen neu gegründet. Änderungen des Gemeinnützigkeitsrechts und des Stiftungszivilrechts (ab 2000) und die damit verbundene breitere öffentliche Diskussion über Sinn und Wert von Stiftungen haben in Verbindung mit dem starken Anwachsen von Vermögenswerten in privater Hand und dem Wiedererstarken der Idee des Bürgerengagements dafür gesorgt, dass heute in einem Jahr etwa so viele Stiftungen gegründet werden wie vor 20 Jahren in einem Jahrzehnt. Neben privaten Stifterpersönlichkeiten treten vermehrt auch Unternehmen, Vereine, Verbände und Gebietskörperschaften als Stifter auf.

Wortherleitung

Zum Begriff Stiften bzw. Stiftung ist bei Johann Christoph Adelung im Grammatisch-kritischen Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart (1811) ausgeführt, dass dies ein Begriff, welcher „Ausdehnung in die Höhe, ingleichen Festigkeit, Dauer“, ist.
Im letzteren Sinne sei der Begriff für die Stiftung, eine auf Dauer angelegte Einrichtung, übertragen worden. Adelung führt unter dem Begriff Stiften dazu aus:

Im Duden wird Stift bzw. Stiftung weitgehend nur noch in der modernen Form angeführt.

Funktion und Formen

Bei Stiftungen wird in der Regel das Vermögen auf Dauer erhalten und die Destinatäre können nur in den Genuss der Erträge kommen.

Stiftungen können in verschiedenen rechtlichen Formen (privatrechtlich oder öffentlich-rechtlich) und zu jedem legalen Zweck errichtet werden. Die meisten Stiftungen werden in privatrechtlicher Form errichtet und dienen gemeinnützigen Zwecken. In Deutschland sind beispielsweise rund 95 % aller Stiftungen gemeinnützig. In Österreich hingegen sind von 3000 Privatstiftungen nur etwa 200 gemeinnützig (also etwa 7 %).

Man unterscheidet Förderstiftungen, die Tätigkeiten Dritter finanziell fördern, und operative Stiftungen, die zur Erfüllung des Stiftungszwecks selbst Projekte durchführen. Meist sind Stiftungen auf ewig angelegt. Es werden aber auch Stiftungen mit begrenzter Lebensdauer gegründet, die ihr Vermögen nach und nach aufbrauchen (Verbrauchsstiftungen). Eine Kombination aus beiden Formen sind die Hybridstiftungen.

Eine Stiftung hat in der Regel eine Satzung, die unter anderem die Zwecke und die Art ihrer Verwirklichung festschreibt. Hierin kann der Stifter weitestgehend eingriffsresistent seinen langfristigen Willen zur Verwendung des Stiftungsvermögens festhalten und so auch nach seinem Ableben Wirkung entfalten.

Nach außen wird die Stiftung von einem Vorstand vertreten (der auch anders bezeichnet sein kann), es können satzungsgemäß aber auch zusätzliche Stiftungsorgane und Gremien (häufig ein Kuratorium) eingerichtet werden. Eine rechtsfähige Stiftung – in Deutschland die häufigste Rechtsform – hat anders als ein Verein keine Mitglieder und anders als eine Gesellschaft keine Gesellschafter oder Eigentümer. Sie unterliegt stattdessen der staatlichen Stiftungsaufsicht.

Der juristische Akt der Errichtung einer Stiftung wird als Stiftungsgeschäft bezeichnet. Die Hergabe von Vermögenswerten, insbesondere für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke, wird als Überführung von Stiftungsvermögen in den Grundstock der Stiftung bezeichnet. Gemeinnützige rechtsfähige Stiftungen bürgerlichen Rechts werden in Deutschland vom jeweiligen Bundesland kontrolliert.

Stiftungsmodelle nach länderspezifischem Recht

  • Stiftung (Deutschland) und Stiftung des öffentlichen Rechts (Deutschland)
  • Privatstiftung (Österreich)
  • Stiftung (Schweiz)
  • Stiftung (Liechtenstein)
  • Stiftung (Frankreich)
  • Waqf oder fromme Stiftung, Stiftungswesen im islamischen Recht

Literatur

  • Guido Kaufmann: Stiftung und Konflikt. Ausgestaltung, Familienbezogenheit und Konfliktpotenzial in Deutschland. Wiesbaden 2021, ISBN 978-3-658-34687-4.
  • Philip Hahn: Die Stiftungssatzung. Geschichte und Dogmatik (= Beiträge zur Rechtsgeschichte des 20. Jahrhunderts. Bd. 65). Mohr Siebeck, Tübingen 2010, ISBN 978-3-16-150554-6 (Zugleich: Regensburg, Universität, Dissertation, 2010).
  • Annette Rebsch: Die Europäische Stiftung (= Schriften zum europäischen und internationalen Privat-, Bank- und Wirtschaftsrecht. Bd. 13). de Gruyter Recht, Berlin 2007, ISBN 978-3-89949-347-4 (Zugleich: Berlin, Humboldt-Universität, Dissertation, 2005/2006).
  • Klaus J. Hopt, Dieter Reuter (Hrsg.): Stiftungsrecht in Europa. Stiftungsrecht und Stiftungsrechtsreform in Deutschland, den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der Schweiz, Liechtenstein und den USA (= Schriftenreihe des Instituts für Stiftungsrecht. 1, 1). Carl Heymann, Köln 2001, ISBN 3-452-24942-5.
  • Stiftungen (= die waage. Zeitschrift der Grünenthal GmbH. Bd. 35, Nr. 3, 1996, ISSN 0017-4874). Grünenthal GmbH, Aachen 1996, (mit Beiträgen von Rupert Graf Strachwitz, Roland Kaehlbrandt, Christoph Mecking, Nikolaus Turner, Karl Ferdinand Prinz von Thurn und Taxis und Werner Schiedermair).
  • Andreas Richter: Stiftungsrecht. Handbuch. C. H. Beck, München 2019, ISBN 978-3-406-73154-9.

Siehe auch

  • Liste der größten gemeinnützigen Stiftungen

Weblinks

  • Literatur von und über Stiftung im Katalog der Deutschen Nationalbibliothek
  • Armin Himmelrath, Pia Liehr, Markus Heuel: Das eigene Erbe Stiften. In: dradio.de. 28. Mai 2020, archiviert vom Original (nicht mehr online verfügbar) am 30. Mai 2020; abgerufen am 30. Mai 2020 (MP3: 69 Minuten; 62,8 MB). 

Einzelnachweise


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